Beauftragte für Chancengleichheit (BfC)
Rebecca Oelke
Um den Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes zu erfüllen und um eine tatsächliche Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu fördern, gibt es in Schulen mit mehr als 50 Beschäftigten die Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit (BfC).
Zu diesem Zweck wird von den Kolleginnen der Schule alle 4 Jahre eine geeignete Vertreterin und Stellvertreterin gewählt.
Die letzte Wahl fand im Jahr 2021 statt.
Stellung, Aufgaben und Rechte der BfC gemäß dem Chancengleichheitsgesetz
Stellung:
Sie ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet (§18).
Sie ist weisungsungebunden (§18).
Aufgabe:
Die BfC achtet auf die Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung (§20).
Rechte:
Frühzeitige Beteiligung an sonstigen allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können (§20(1))
Einberufung einer Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einmal im Jahr (§20(2))
Durchführung von Sprechstunden (§20(2))
Teilnahme an Bewerbungsgesprächen (§10(3) bei Unterrepräsentanz von Frauen
Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen
Akteneinsichtsrecht (§11(4))
Beanstandungsrecht (§21)
Teilnahme an regelmäßigen Sitzungen der Dienststellenleitung (§19(3))
Verschwiegenheitspflicht (§18(6))